Schwimmbad- und Saunanutzung - Steuernews für Gastronomie/Hotellerie
Kombiangebot von Schwimmbad- und Saunanutzung einheitliche Leistung
Mit dem Wegfall der Corona-Sonderregelungen und der Wiedereinführung des Regelsteuersatzes auf Restaurantdienstleistungen rückt die Aufteilungspflicht zwischen Frühstück und den Beherbergungsleistungen wieder in den Vordergrund. Während Beherbergungsleistungen nach § 12 Abs 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, muss für das Frühstück der Regelsteuersatz angewendet werden.
Bietet ein Beherbergungsbetrieb Übernachtung mit Frühstück zum Pauschalpreis an, gilt der im Umsatzsteuerrecht maßgebliche Grundsatz, dass für eine Nebenleistung (Frühstück) das Schicksal der Hauptleistung (Übernachtungsleistung) gilt, wegen der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht. Danach gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt der Vermietung abgegolten sind. Daher müssen Hotelierinnen und Hoteliers für das Frühstück seit 1.1.2024 (wieder) 19 % Mehrwertsteuer berechnen.
Der Bundesfinanzhof/BFH hatte letztlich insbesondere wegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen im Urteil „Stadion Amsterdam“ (EuGH vom 18.1.2018, C 463/16) Bedenken gegen den gesetzlichen Aufteilungsgrundsatz geäußert und dem EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt (BFH-Beschluss vom 26.5.2021, V R 22/20). Bis zur EuGH-Entscheidung hat der BFH in dem betreffenden Fall Aussetzung der Vollziehung angeordnet (Beschluss vom 7.3.2022, XI B 2/21).
Gastronominnen und Gastronomen können sich für Beherbergungsleistungen mit Frühstück ergangene Umsatzsteuerfestsetzungen durch Einspruch unter Verweis auf das anhängige EuGH-Verfahren und dem o. g. BFH-Beschluss offen halten. Im Fall einer positiven Entscheidung des EuGH besteht dann die Möglichkeit, zuviel gezahlte Umsatzsteuern betreffend Umsätze ab 1.1.2024 zurückzuerhalten. Für Umsätze vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 betrifft dies allerdings nur den Getränkeanteil am Frühstück, da für den Speisenanteil der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu verrechnen war.
Stand: 27. März 2024
Erscheinungsdatum:
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